Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

§1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Martin Schwörer Datentechnik erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden bereits hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote der Martin Schwörer Datentechnik sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

3. Die Verkaufsangestellten der Martin Schwörer Datentechnik sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

4. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung entbunden.

5. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich einbezogen werden, gilt ein Vertrag als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von §2 Ziffer 1 nicht vorliegen.

§3 Preise, Vergütung
1. Alle Preise gelten in EURO ab Haus zuzüglich Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten sowie der bei Lieferung gültigen Umsatzsteuer inklusive Originalverpackung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Listenpreise, Hilfsweise unsere üblichen Preise.

2. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als sechs Wochen bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 6 Wochen andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung oder Lieferung oder für den Personaleinsatz (Lohn- und Lohnnebenkosten) eingetretene Kostensteigerungen durch Erhöhung der hiervon betroffenen Preise in dem zum Ausgleich dieser Veränderungen erforderlichen Umfang an den Besteller weiterzugeben.

3. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag, in dem wir Werkunternehmer sind und kündigt der Auftraggeber nach §649 BGB bevor wir mit der Leistungsausführung begonnen haben, so steht uns eine pauschale Vergütung in Höhe von 5% der vereinbarten Gesamtvergütung zu. Wir sind berechtigt, eine höhere angemessene Vergütung geltend zu machen.

4. Stellen wir nach Vertragsschluss fest, dass Annahmen nicht zutreffen, die Vertragsbestandteil geworden sind (s. B Ziff. 3), so ist der Besteller verpflichtet, etwaigen Mehraufwand nach den vereinbarten, Hilfsweise unseren üblichen Sätzen zu vergüten, wenn wir kein Nachtragsangebot unterbreiten.

5. Soweit nicht anders vereinbart, berechnet Martin Schwörer Datentechnik bei einem Auftragswert bis 280,00 €/Netto einen Mindermengenzuschlag von 30,00 Euro/Netto.


§4 Liefer- und Leistungszeit
1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch Martin Schwörer Datentechnik steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Martin Schwörer Datentechnik durch Zulieferanten und Hersteller.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die Martin Schwörer Datentechnik die Lieferung wesentlich erschweren oder dieses unmöglich machen und nicht von Martin Schwörer Datentechnik zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei Martin Schwörer Datentechnik, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigen Martin Schwörer Datentechnik, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten sich in Verzug befindet.

3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird Martin Schwörer Datentechnik von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Martin Schwörer Datentechnik nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.

4. Sofern Martin Schwörer Datentechnik die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/4 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der Martin Schwörer Datentechnik.

5. Martin Schwörer Datentechnik ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.


§5 Annahmeverzug
1. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Käufers ist Martin Schwörer Datentechnik berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Martin Schwörer Datentechnik kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.

2. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Käufer an Martin Schwörer Datentechnik als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch 100 €, zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann Martin Schwörer Datentechnik den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.

3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann Martin Schwörer Datentechnik die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Martin Schwörer Datentechnik ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.


§6 Liefermenge
1. Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt der Martin Schwörer Datentechnik und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.


§7 Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Martin Schwörer Datentechnik verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch Martin Schwörer Datentechnik hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.


§8 Gewährleistung
1. Martin Schwörer Datentechnik gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beträgt 6 Monate

2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel darauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.

3. Der Käufer muss uns die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangen wir, dass das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins, mit dem das Gerät geliefert wurde, an die Martin Schwörer Datentechnik oder dem jeweiligen Garantiepartner (Herstellergarantie, Fremdfirma) zur Reparatur eingeschickt bzw. bei ihr angeliefert wird. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden von uns unfrei wieder ausgeliefert, es sei denn, dass die Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis stehen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können. Die Martin Schwörer Datentechnik übernimmt keine Haftung für verloren gegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden.

5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

6. Bei Geräten bzw. Teilen, bei denen kein Fehler festgestellt werden konnte, wird die Martin Schwörer Datentechnik den Überprüfungsaufwand in Rechnung stellen.

7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner und andere Verschleißmaterialien.

8. Gewährleistungsansprüche gegen Martin Schwörer Datentechnik stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

9. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Martin Schwörer Datentechnik vorliegt.


§9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die Martin Schwörer Datentechnik aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden Martin Schwörer Datentechnik vom Käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die Martin Schwörer Datentechnik auf Verlangen des Käufers nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

2. Die Ware bleibt Eigentum der Martin Schwörer Datentechnik (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für Martin Schwörer Datentechnik als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne Martin Schwörer Datentechnik zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für Martin Schwörer Datentechnik grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt zur Sicherung in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Martin Schwörer Datentechnik hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist Martin Schwörer Datentechnik berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.


§10 Zahlung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlungen nach der Verfügbarkeit für uns. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln gilt erst nach Einlösung in Höhe des eingelösten Betrages abzgl. aller Spesen als Zahlung. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet.

3. Wir sind berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Bestellers auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen.

4. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per Nachnahme-Verrechnungsscheck, Nachnahme-Euroscheck oder bei Abholung zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr, bei Postversand (z. B. Wertpaket) gegen Transportschaden versichert werden.

5. Martin Schwörer Datentechnik ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten.

6. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden nur zur Erfüllung angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.

7. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 3 % über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

8. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.

9. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

10. Sind wir zu einer Zahlung verpflichtet, können wir bestimmen, in welcher Währung die Zahlung zu erfolgen hat. Der Kunde erklärt sich mit dieser Regelung einverstanden.


§11 Abtretungsverbot
1. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gem. §8 Ziffer 7 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.


§12 Haftungsbeschränkung
1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.


§13 Verwendung der Produkte
1. Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung und nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken oder medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion vorgesehen.


§14 Urheberrechte
1. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf überlassen, d. h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

2. An Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, der gesamten Software und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Kopieren ist ohne unsere ausdrückliche Einwilligung ebenfalls untersagt. Auf unser Verlangen hin sind sie unverzüglich an uns zurückzugeben. Für Schäden aufgrund der Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte haften wir nur, wenn uns bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass solche bestehen und diese dazu führen, dass sich der Besteller Ansprüchen Dritter ausgesetzt sieht. Der Höhe nach ist unsere Haftung auf den Fakturenwert der Ware beschränkt.


§15 Ergänzende Bestimmungen zur Beschaffenheit von Software
1. Vertragsgegenständliche Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Bestellers hergestellt worden ist. Lieferverträge über Software sind daher Kaufverträge. Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.

2. Bei Standardsoftware dritter Hersteller liefern wir dem Besteller die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers. Zur Lieferung einer darüber hinausgehenden Dokumentation sind wir nicht verpflichtet. Auf Wunsch erhält der Besteller schon vor Vertragsschluss Einsicht in die zu liefernden Original-Anwenderdokumentation. Im Übrigen wird die Dokumentation als Online-Hilfe im Rahmen der Software geliefert. Wünscht der Besteller eine weitergehende schriftliche Dokumentation, so kann er uns dies vor Vertragsschluss mitteilen. Wir werden ihm dann ein Angebot über eine solche Dokumentation erteilen.

3. Ist Software zu liefern, so sind wir verpflichtet, den Objektcode auf einem Datenträger zu übergeben. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.

4. Sind wir zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Besteller dafür, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere der Anschluss an das Computernetz einschließlich aller Verkabelungen vor Installation erfüllt sind.

5. Soweit Hardware von uns geliefert wird, hat der Kunde eine geeignete Hard- und Softwareumgebung insoweit sicherzustellen, als eigene oder von Dritten erworbene Hard- oder Software anzubinden ist.

6. Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen wird von uns weder geschuldet noch geprüft, sondern ist Sache des Kunden.

7. Während Testbetrieben und während der Installation wird der Kunde die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen.


§16 Nutzungsrechte
1. Ist Standardsoftware dritter Hersteller Liefergegenstand, so gelten die Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller. Der Lizenzvertrag wird unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Besteller geschlossen. Wir sind nur Vermittler. Dem Besteller werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt.

2. Soweit sich nicht aus den Nutzungsbedingungen gemäß vorstehender Ziffer etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen.

3. Der Besteller erhält eine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Erlaubnis zur Nutzung der Software­. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Besteller nicht gestattet. Wird keine Netzwerklizenz (=Mehrplatzlizenz) erworben, ist die Nutzung nur auf einem einzelnen Computer gestattet. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig.

4. Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Besteller ist verpflichtet, jede Nutzung durch Dritte zu verhindern. Auch Zweigniederlassungen, mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen des gleichen Trägers sind Dritte.

5. Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Lizenznehmer nicht die Befugnis, die Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen.

6. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registrier­merkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

7. Soweit die nach Ziff, 1 maßgeblichen Lizenzbedingungen nichts abweichendes bestimmen, ist die Weiterveräußerung, die Vermietung zu anderen als Erwerbszwecken oder der Verleih der Software sowie jede Überlassung zu selbständiger Nutzung ist in den gesetzlichen Grenzen und nur unter folgenden zusätzlichen Bedingungen zulässig:

a.) die Original-Datenträger werden an den Erwerber oder Nutzer übergeben,
b.) Name und Anschrift des Erwerbers oder Nutzers wurden uns von dem Kunden schriftlich mitgeteilt,
c.) der Erwerber hat sich mit unseren Lieferungs- und Leistungsbedingungen und den Nutzungsbedingungen dritter Hersteller, deren Standardsoftware in der Software enthalten ist, einverstanden erklärt und
d.) der Kunde hat alle ihm verbliebenen Kopien oder Bestandteile der Software von seinem System und sämtlichen externen Datenträgern, einschließlich Sicherungskopien, so gelöscht oder vernichtet, dass ihm keinerlei Nutzungsmöglichkeit an der Software oder deren Bestandteilen verbleibt und uns dies auf Verlangen nachgewiesen.

8. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen die vorstehenden Bestimmungen sind wir unbeschadet anderer Rechte befugt, eine Vertragsstrafe von 20.000,-- EURO für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verlangen.


§17 Elektrogesetz - Rücknahme und Entsorgung
1. Die Firma Martin Schwörer Datentechnik beliefert ausschließlich Business to Business Endkunden. Sollte eine Unternehmenskunde bei der Firma Schwörer Datentechnik für Ihre Mitarbeiter Ware bei uns einkaufen, welche für deren private Zwecke genutzt wird, ist prinzipiell dieser Unternehmenskunde, der Hersteller bzw. Importeur (siehe Punkt 2) für die Entsorgung des Altgerätes verantwortlich.

2. Die Firma Martin Schwörer Datentechnik beliefert seine Kunden ausschließlich mit Herstelleroriginalware, welche mit einer WEEE-Reg.-Nr. versehen sind, oder mit Produkten, welche von Herstellern stammen, welche sich bei der EAR-Stiftung laut "ElektroG" registrieren haben lassen. Auch entsprechende Importeure, welche die von der Schwörer Datentechnik gelieferten Ware erstmalig nach Deutschland einführen, sind bei der EAR-Stiftung laut "ElektroG" registriert und für deren Entsorgung zuständig.

3. Der Kunde übernimmt zum Zeitpunkt des Erwerbs der durch die Firma Schwörer Datentechnik gelieferten Ware die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.

4. Der Kunde stellt den Lieferanten Schwörer Datentechnik von den Verpflichtungen nach $10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche Dritter frei.

5. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.

6. Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weitergabe zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

7. Der Anspruch des Herstellers des von der Firma Martin Schwörer Datentechnik gelieferten Ware auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der gelieferten Ware. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei Hersteller über die Nutzungsbeendigung.

8. Im Bezug auf ein Insolvenzrisiko und einer entsprechender Zahlungsunfähigkeit eines Herstellers bzw. eines Kunden übernimmt die Firma Schwörer Datentechnik keinerlei zusätzliche Verpflichtungen im Bezug auf die Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte. Hierzu sind seitens des Hersteller, des Importeurs bzw. seitens des Kunden (bei Weitergabe an dritte siehe Punkt 5) entsprechende Rücklagen zu bilden.

9. Bei einer Bestellung durch unser Unternehmen bei einem Lieferanten oder Hersteller gellten ausschließlich und prinzipiell unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Lieferant bzw. Herstellers wird auch nicht durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welchen wir hiermit prinzipiell widersprechen, von der Entsorgungspflicht entbunden. Prinzipiell gilt: Der Hersteller eines Elektroproduktes oder der Importeur eines Elektroproduktes, welches die Firma Schwörer Datentechnik für einen seinen Kunden erwirbt trägt auch die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Entsorgung

10. Auch gewerblich genutzte Geräte (b2b-Geräte), die nach dem 24.03.2006 erstmals in Verkehr gebracht wurden, muss grundsätzlich der Hersteller entsorgen.

11. Die Europäische Kommission vertritt die Auffassung, dass es sich bei Druckerpatronen wie z.B. Tintenstrahlpatronen und Tonerkartuschen in der Regel um Verbrauchsmaterial handelt. Darunter sind Behältnisse für Tinten oder Toner zu verstehen, die keinen elektrischen Strom zu Ihrem Betrieb benötigen. Diese können allerdings im Entsorgungsfall eines Druckers relevant werden. Werden sie mit dem Gerät entsorgt, fallen sie auf jeden Fall unter die Prüfpflicht des §11 Abs.1 ElektroG (Widerverwendbarkeit). Nach Anhang II ElektroG erfordern Geräte, die Tonerkartuschen enthalten, eine selektive Behandlung. In diesem Fall sind die oben genanten Punkte 1-10 dieses Absatzes wiederum relevant.

12. Bitte beachten Sie zum ElektroG die rechtlich relevanten Seiten im Internet, welche wie folgt lauten:
http://www.bmu.de - Bundesumweltministerium
http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/elektrog.pdf - ElektroG
http://www.bmu.de/files/abfallwirtschaft/downloads/application/pdf/elektrog_hinweise.pdf - ElektroG Hinweise
http://europa.eu.int/comm/environment/waste/weee_index.htm - Europäische Union


§18 Geheimhaltung
1. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von Martin Schwörer Datentechnik zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von Martin Schwörer Datentechnik erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie - soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.


§19 Datenschutz und Datenspeicherung
1. Die Martin Schwörer Datentechnik ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß §33 BDSG gespeichert.


§20 Export
1. Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen, EU- und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Käufer hat für das Einholen der Ausfuhrgenehmigungen beim Bundessausfuhramt Eschborn selbst zu sorgen. Er ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

2. Der Käufer sichert zu, dass er die Produkte oder technischen Daten, die er von Martin Schwörer Datentechnik erhalten hat, insbesondere in die folgenden Länder nicht direkt oder indirekt exportieren oder reexportieren wird: Kuba, Iran, Libyen, Sudan, Nordkorea, Irak, Syrien, Ruanda oder in jene anderen Länder, für die die US-amerikanische Regierung oder jede andere behördliche Einrichtung zum Zeitpunkt des Exportes oder Reexportes eine von der US-amerikanischen Regierung gültige Genehmigung oder andere behördliche Genehmigung benötigt, ohne zuvor die schriftliche Genehmigung des US-amerikanischen Wirtschaftsministeriums und/oder einer anderen US-amerikanischen behördlichen Einrichtung eingeholt zu haben.


§21 Anwendbares Recht
1. Für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Martin Schwörer Datentechnik und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist München Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Martin Schwörer Datentechnik ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist München Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.

2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.


§22 Werbung
1. Der Käufer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der Firma Martin Schwörer Datentechnik per Telefax oder E-Mail ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.


§23 Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am Nächsten kommt.

Martin Schwörer Datentechnik
Gabriel-von-Seidl-Straße 71a
82031 Grünwald
Inhaber: Martin Schwörer